Information zur Veröffentlichung der Geburtstagsjubilare
Seit dem 01. November 2015 dürfen gemäß Bundesmeldegesetz nur noch nachfolgende Geburtstage im Amtsblatt und der Presse veröffentlicht werden: 70., 75., 80., 85., 90., 95., sowie ab dem 100. Lebensjahr jeder weitere Geburtstag. (Vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG).